Standesamt
Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister,
zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem.
Aufgaben
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesbeamten anmelden, damit dieser überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesbeamten anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesbeamten vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder auch durch einen Vertreter angemeldet werden. Welcher Standesbeamte für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab.
Voraussetzungen
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesbeamten. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Vollmacht darüber abzugeben, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Fristen
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel genügen folgende Unterlagen, wenn Sie
beide noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:
In das beim zuständigen Standesamt geführte Eheregister wird die Scheidung bzw. der Tod des Ehegatten von Amts wegen eingetragen.
Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.
In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin
Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise beider Partner sollten in jedem Fall zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden.
Kosten
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 €, ist ausländisches Recht zu beachten beträgt die Gebühr 85,00 €. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesbeamten anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesbeamten vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder auch durch einen Vertreter angemeldet werden. Welcher Standesbeamte für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab.
Voraussetzungen
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesbeamten. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Vollmacht darüber abzugeben, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Fristen
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel genügen folgende Unterlagen, wenn Sie
beide noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:
- Neuer beglaubigter Ausdruck/neu beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes und kostet 12,00 €.
- Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes. Wenn Sie in Wildpoldsried mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird das Dokument beim Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung erstellt. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht. Die Aufenthaltsbescheinigung ist für alle deutschen und alle ausländischen Staatsangehörigen erforderlich und nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
- Neu ausgestellte Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder. In die jeweilige Urkunde, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein (Gebühr 12,00 €).
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis.
- Neuer beglaubigter Ausdruck/neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes und kostet 12,00 €.
- Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe.
In das beim zuständigen Standesamt geführte Eheregister wird die Scheidung bzw. der Tod des Ehegatten von Amts wegen eingetragen.
Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.
In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
- nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
- Ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben,
- gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,
- bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten,
Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise beider Partner sollten in jedem Fall zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden.
Kosten
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 €, ist ausländisches Recht zu beachten beträgt die Gebühr 85,00 €. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Fristen
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen bitten wir zur Geburtsbeurkundung mitzubringen:
Voraussetzung für die Eintragung des Vaters im Geburtseintrag des Kindes ist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmungserklärung der Mutter). Hierzu bedarf es einer persönlichen Vorsprache beider Eltern beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar.
Folgende Unterlagen des Vaters sind dann zusätzlich mitzubringen:
Geburtsurkunde und Reisepass (siehe oben) und falls der Vater verheiratet ist oder war:
beispielsweise die Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Nachweis über die aktuelle Namensführung.
Die gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden.
Hinweis:
Deutsche Personenstandsurkunden (beispielsweise die Einträge im Stammbuch der Familie, Abstammungsurkunden, Familienbuch-Abschriften, usw.) die bis zum 31.12.2008 ausgestellt worden sind, sind weiterhin gültig und bestandskräftig.
Allgemeine Hinweise:
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen bitten wir zur Geburtsbeurkundung mitzubringen:
- Namensgebung für das Kind, vollständig und deutlich ausgefüllt, ohne Streichungen und von der Mutter/den sorgeberechtigten Eltern unterschrieben
- Gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis der Mutter/Elter
- Geburtsurkunde ggf. auch mehrsprachig oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter/Eltern
- ggf. Geburtsurkunde eines gemeinsamen Vorkindes
- ggf. Einbürgerungsurkunde der Mutter/Eltern
- urkundlichen Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe: beispielsweise die Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch
- ledige Mutter: ggf. urkundlichen Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung
Voraussetzung für die Eintragung des Vaters im Geburtseintrag des Kindes ist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmungserklärung der Mutter). Hierzu bedarf es einer persönlichen Vorsprache beider Eltern beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar.
Folgende Unterlagen des Vaters sind dann zusätzlich mitzubringen:
Geburtsurkunde und Reisepass (siehe oben) und falls der Vater verheiratet ist oder war:
beispielsweise die Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Nachweis über die aktuelle Namensführung.
Die gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden.
- geschiedene Mutter: urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung: z. B. Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Scheidungsvermerk beziehungsweise mit rechtkräftigem Scheidungsurteil, ggf. mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in Ehesachen ggf. beglaubigte Abschrift der bereits abgegebenen Vaterschaftsanerkennung / Sorgeerklärung (siehe oben)
- verwitwete Mutter: urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung: z. B. Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratsantrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Auflösungsvermerk oder mit Sterbeurkunde, ggf. beglaubigte Abschrift über die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung (siehe oben).
Hinweis:
Deutsche Personenstandsurkunden (beispielsweise die Einträge im Stammbuch der Familie, Abstammungsurkunden, Familienbuch-Abschriften, usw.) die bis zum 31.12.2008 ausgestellt worden sind, sind weiterhin gültig und bestandskräftig.
Allgemeine Hinweise:
- alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden
- fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher benötigt.
- Gegebenenfalls kann zur Beurkundung die Vorlage weiterer, beweiskräftiger Urkunden erforderlich sein.
Wer in Wildpoldsried wohnhaft ist und aus einer Kirche austreten möchte, muss dies beim Standesamt Wildpoldsried persönlich erklären. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit. Die Gebühr für den Austritt beträgt 35,00 € inkl. einer Bescheinigung.
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also beispielsweise eine Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes.
Datenschutz
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Kosten
Die Gebühr beträgt für Urkunden und beglaubigte Abschriften 12,00 €.
Rechtsgrundlagen
§§ 61 – 66 Personenstandsgesetz (PStG), §§ 48 - 55 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Hier gelangen Sie zum Bürger-Service-Portal
Datenschutz
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Kosten
Die Gebühr beträgt für Urkunden und beglaubigte Abschriften 12,00 €.
Rechtsgrundlagen
§§ 61 – 66 Personenstandsgesetz (PStG), §§ 48 - 55 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
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Ein Sterbefall ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist. Anzeigepflichtig sind die öffentlichen Krankenhäuser und Seniorenheime, Familienmitglieder, Wohnungsbesitzer sowie jede Person, die bei dem Tod zugegen war. Unnatürliche Todesfälle werden von der Polizei angezeigt.
Der Tod einer Person muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist.
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
Schriftliche Anzeige bei Tod in einem Krankenhaus oder in einem Seniorenheim:
Verstirbt eine Person in einem Krankenhaus oder einem Seniorenheim, ist die Verwaltung der Einrichtung zur Anzeige des Todes verpflichtet.
Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden. Dies ist der Fall, wenn sich der Sterbefall in einer privaten Wohnung ereignet hat.
Zur Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtet: Das Familienhaupt, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
Fristen
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Bestattungsunternehmen legen Sie bitte die benötigten Unterlagen und Urkunden im Original vor.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen und Urkunden:
Allgemeine Hinweise:
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden.
Fremdsprachliche Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Sterbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben gezeichneten Unterlagen ausreichen.
Der Tod einer Person muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist.
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
Schriftliche Anzeige bei Tod in einem Krankenhaus oder in einem Seniorenheim:
Verstirbt eine Person in einem Krankenhaus oder einem Seniorenheim, ist die Verwaltung der Einrichtung zur Anzeige des Todes verpflichtet.
Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden. Dies ist der Fall, wenn sich der Sterbefall in einer privaten Wohnung ereignet hat.
Zur Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtet: Das Familienhaupt, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
Fristen
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Bestattungsunternehmen legen Sie bitte die benötigten Unterlagen und Urkunden im Original vor.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen und Urkunden:
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde (Heiratsurkunde), beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder Familienstammbuch
- gegebenenfalls Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten (bei Verwitweten) oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Geschiedenen)
- ausländische Personenstandsurkunden/Scheidungsurteile sind mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorzulegen
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis, Registrierschein
- Reisepass/Identitätsnachweis (wichtig bei ausländischen Staatsangehörigen)
- Lebenspartnerschaftsurkunde
Allgemeine Hinweise:
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden.
Fremdsprachliche Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Sterbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben gezeichneten Unterlagen ausreichen.