Einwohnermeldeamt


Gerne nehmen wir uns im Einwohnermeldeamt im Rathaus die Zeit und helfen Ihnen ihre behördlichen Anliegen zu erledigen. Vieles kann bereits heute Online von Zuhause oder Unterwegs über das Bürgerservice Portal erledigt werden. Für die wichtigsten Anliegen haben wir Ihnen unten Informationen zusammengestellt.

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Die Einführung des neuen Personalausweises im Scheckkartenformat erfolgte am 01. November 2010. Das neue Dokument wurde gegenüber Ihrem alten Ausweis mit einigen Neuerungen versehen und enthält zahlreiche Sicherheitsmerkmale. Mit neu geschaffenen Funktionen bietet er vor allem im Internet viele Einsatzmöglichkeiten. Die bisherigen Personalausweise behalten bis zum Ablaufdatum nach wie vor ihre Gültigkeit.


Ausweis Statusabfrage
  • Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
  • Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass ist erforderlich.
  • Bringen Sie ein biometrisches Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit. Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen.
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr 22,80 Euro. Für Personen über 24 Jahren liegen die Kosten bei 37,00 Euro.
  • Der Personalausweis wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 3 Wochen. Eine Übersendung an den Antragsteller auf dem Postweg ist nicht zulässig.
  • Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten; die Gebühr hierfür beträgt 10,00 Euro. Die Antragstellung ist ausschließlich in Verbindung mit der Beantragung eines Personalausweises möglich.
  • Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (siehe Länderinfos des Auswärtigen Amtes).
  • Besonders beeinträchtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, oder die aufgrund von Krankheit oder mangelnder Mobilität (Bettlägerig) eingeschränkt sind, können auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden.
    Den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht erhalten Angehörige nach Rücksprache im Bürgerbüro der Gemeinde Wildpoldsried.

Weitere Informationen über den neuen Ausweis erhalten Sie auf den Seiten des Personalausweisportals.  personalausweisportal.de


Zur Beantragung eines Personalausweises für Kinder unter 16 Jahren muss die Beantragung durch die Sorgeberechtigten erfolgen. Bei Alleinsorgeberechtigung ist ein Sorgerechtsbeschluss, die Bestellung des Vormundschaftsgerichtes oder die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigten Sorgeerklärungen vorzulegen.

Einverständniserklärung zur Beantragung eines Ausweispapiers für Kinder (108 KB)
Die Beantragung eines Reisepasses ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich. Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass. Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich. In den Reisepass aufgenommen wird der Fingerabdruck (siehe ergänzende Informationen zum Fingerscan)
  • Bringen Sie ein biometrietaugliches Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit. Bitte beachten Sie die Anforderungen der Bundesdruckerei an die Passfotos (siehe Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei)
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Die Verlängerung ist nicht möglich.
  • Die Gebühr beträgt 70,00 Euro. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 Euro.
  • Der Reisepass wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 4 Wochen. Die Aushändigung kann auch an eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
  • Hinweis für Vielreisende: Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,00 Euro zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
Zur Beantragung eines Reisepasses für Kinder unter 18 Jahren muss die Beantragung durch die Sorgeberechtigten erfolgen. Bei Alleinsorgeberechtigung ist ein Sorgerechtsbeschluss, die Bestellung des Vormundschaftsgerichtes oder die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigten Sorgeerklärungen vorzulegen.

Einverständniserklärung zur Beantragung eines Ausweispapiers für Kinder (108 KB)

Express-Pass / Vorläufiger Reisepass

Mit einer Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen, bei der Bundesdruckerei einen sogenannten Expresspass gegen Aufpreis zu bestellen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt 4 Arbeitstage (von der Antragstellung bis zur Aushändigung). Die Gebühr für den Expresspass mit 32 Seiten beläuft sich auf 102,00 Euro (für Antragsteller unter 24 Jahren 69,50 Euro), für den 48-Seiten-Expresspass auf 124,00 Euro (für Antragsteller unter 24 Jahren 91,50 Euro). Unabhängig von diesem neuen Service-Angebot ist es jedoch nach wie vor empfehlenswert, Pässe und Ausweise rechtzeitig zu beantragen!

Sollten Sie den Reisepass dringend benötigen und sollte sogar die Express-Bestellung (4 Arbeitstage) zu lange dauern, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Bitte bringen Sie dazu ein zusätzliches biometrisches Passbild mit.

Der vorläufige Reisepass ist 1 Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern (zum Beispiel USA) akzeptiert. Die Gebühr beträgt 26,00 Euro.

Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie den vorläufigen Reisepass dringend benötigen (z.B. Buchungsunterlagen, Flugticket etc.)

Bitte beachten Sie

Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (siehe Länderinfos des Auswärtigen Amtes).

Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.

Informationen zur Erteilung eines Zweitpasses

Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat.

Die Passbewerberin / der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Firmenschreiben, Buchungsbestätigung, Flugticket, etc.) dar, dass sie / er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten, reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollständig bestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes.

Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmigung von Zweit- oder Drittpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Ergänzende Informationen zum Fingerscan

In Deutschland werden nur noch so genannte "ePässe" ausgestellt. Sie enthalten einen Chip, auf denen ein frontal aufgenommenes Foto des Passinhabers mit seinen Daten gespeichert ist. Seit November 2007 werden auch Fingerabdrücke gespeichert.

Wer einen neuen Pass haben will, muss sich Fingerabdrücke nehmen lassen. Der rechte und der linke Zeigefinger werden elektronisch gescannt. Das dauert etwa zwei Minuten. Falls ein Abdruck des Zeigefingers nicht möglich ist, wird ein anderer Finger genommen. Die Scans landen dann auf dem Chip, der im Deckel des Passes versteckt ist. Die Daten können von Zollbeamten mit Hilfe spezieller Lesegeräte wieder ausgelesen und verglichen werden. Den Finger auf das Lesegerät legen müssen Personen ab einem Alter von sechs Jahren.

Sicherheit: Die zusätzlichen Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, den Missbrauch echter Pässe durch andere Personen zu erschweren. Um den kriminellen Missbrauch der auf dem Chip gespeicherten Daten zu verhindern, sind diese zudem verschlüsselt.
Der Bundestag hat die Abschaffung des Kinderreisepasses beschlossen.
Ab dem 01.01.2024 werden keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt und gültige Kindereisepässe auch nicht mehr verlängert. Noch gültige Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.

Demnach gibt es ab dem 01.01.2024 für Reisen außerhalb der EU nur noch den Reisepass. Für Reisen innerhalb der EU bzw. Schengen-Raum genügt ein Personalausweis.

Für Kinder unter 16 Jahren muss die Beantragung durch die Sorgeberechtigten erfolgen. Bei Alleinsorgeberechtigung ist ein Sorgerechtsbeschluss, die Bestellung des Vormundschaftsgerichtes oder die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigten Sorgeerklärungen vorzulegen.

Einverständniserklärung zur Beantragung eines Ausweispapiers für Kinder (108 KB)

Generell beträgt die Gültigkeit von Ausweisdokumenten (Reisepass, Personalausweis) 6 Jahre bis zum 24 Lebensjahr. Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokumentes verlieren Ausweisdokumente Ihre Gültigkeit, wenn Ihr Kind anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z.B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.

Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig, z.B. vor Urlaubsreisen, ob eine Identifizierung Ihres Kindes anhand des Lichtbilds noch zweifelsfrei möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Beantragung eines neuen Ausweisdokuments zwar mit Gebühren verbunden. Im Vergleich zu etwaigen Problemen beim Grenzübertritt könnten die Gebühren allerdings eine gute Investition darstellen.
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.


Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da dies andernfalls eine Ordnungswidrig darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.

Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuch aus dem Ausland).

Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (142 KB)
Eine Abmeldung ist erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland oder einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Bundesgebiet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegzug bei uns abzumelden.


In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegzug bei uns abzumelden. Diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen Sie nach Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da dies andernfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Seit 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Abmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.

Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Die Ausweisdokumente (Wohnort und Anschrift) werden bei der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde entsprechend geändert. Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.
 
Auch wenn Sie innerhalb Wildpoldsried umziehen, müssen Sie dies binnen von 2 Wochen der Meldebehörde mitteilen.


buergerserviceportal.de // Umzug

Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahren) wird keine Vollmacht benötigt. Es genügt, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen der anderen Familienmitglieder vorspricht.
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen sowie Unterschriften und Handzeichen

Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen


Allgemeine Hinweise:
  • Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die Meldebehörde zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Zur Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Dabei ist zu berück-sichtigen, dass nur das gesamte Schriftstück (keine Auszüge) beglaubigt werden darf.
  • Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten. Öffentliche Beglaubigungen sind beispiels-weise vorgesehen bei Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister, bei der Ausschlagung der Erbschaft, bei Eintragungserklärungen für das Grundbuch und bei Erklärungen zum Zwangsversteigerungsverfahren.
  • Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständig-keit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist. So dürfen z. B. Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die Standesämter, Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt beglaubigen.

Bearbeitungsgebühren:
Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt 5,00 Euro. Werden mehrere Fotokopien gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr auf 50 % ermäßigt werden. Zu beglaubigende Schriftstücke, die zur Vorlage für deutsche Rentenzwecke benötigt werden, sind gebührenfrei.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen


Allgemeine Hinweise:
  • Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
  • Unterschriften und Handzeichen (z. B. des Schreibens Unkundiger, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden. Für den Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in ist die Vorlage eines Personalausweises oder des Reisepasses notwendig.
  • Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Privatpersonen für Besuchseinreisen von Ausländern werden ausschließlich von der Ausländerbehörde vorgenommen. Dagegen erfolgen in diesem Zusammenhang Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Firmen- oder Vereinsvertretern bei der Meldebehörde.
  • Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschriftsbeglaubigung von einem Notariat vornehmen zu lassen. Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten. Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift), oder wenn der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird, die Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind und der Antragsteller sich weigert, eine Übersetzung in deutscher Sprache, die von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, beizubringen, nicht beglaubigt werden.

Bearbeitungsgebühren:
Die Beglaubigung der Unterschrift ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt 5,00 Euro.
Die Meldebehörde stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus, wenn Sie dort mit Wohnsitz gemeldet sind.
Sie benötigen:
Ihren Personalausweis und/oder Reisepass.
Die Gebühr beträgt 5,00 Euro.
Diese ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Gebührenfrei sind:
  • Meldebescheinigungen für deutsche Rentenzwecke
  • Meldebescheinigungen für die Agentur für Arbeit
Jeder Einwohner hat das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft.
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt die Meldebehörde folgende Auskünfte:
  • Vor- und Familienname
  • Anschrift
  • akademische Grade
Das Auskunftsersuchen kann nur beantwortet werden, wenn die Auskunftsgebühr beiliegt (Scheck, Lastschrift, Briefmarken).
Sie können die Gebühr aber auch vorab auf eines der folgenden Konto überweisen:

Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG
IBAN: DE32 7336 9920 0000 0106 00
BIC: GENODEF1SFO

Sparkasse Allgäu
IBAN: DE22 7335 0000 0310 0002 45
BIC: BYLADEM1ALG

Die Gebühr für eine Auskunft beträgt 10,00 €. Bei mehreren Auskünften kann die Gebühr ermäßigt werden.
Im Gewerbezentralregister werden Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Verwaltungsentscheidungen rund um die Gewerbetätigkeit erfasst. Das Gewerbezentralregister ist also quasi das Strafregister der Gewerbetreibenden.

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird benötigt, wenn Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Dies kann z.B. bei gewerberechtlichen Erlaubnissen oder für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen der Fall sein.
Voraussetzung:
Als natürliche Person müssen Sie mit Hauptwohnsitz in Wildpoldsried gemeldet sein, andernfalls müssen Sie die Auskunft bei der Verwaltung Ihrer Heimatgemeinde beantragen. Als juristische Person müssen Sie Ihren Hauptgeschäftssitz in Wildpoldsried haben und hier im Gewerberegister und im Handelsregister eingetragen sein.
Antragstellung:
Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen Sie bitte persönlich (unter Vorlage des Personalausweises bzw. Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers) oder schriftlich mit dem angebotenen Formular.

Bitte bedenken Sie bei der Antragstellung, dass die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz regelmäßig ca. zwei Wochen beträgt.
Die Meldebehörde stellt seit 01.01.2011 keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt in Kempten (Allgäu), Tel: 0831/256-0
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).
Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Download Antrag Auskunftssperre (243 KB)
Übermittlungssperre
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich.
  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
    Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
    Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
  • Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
  • Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von der Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenüber-mittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.

Download Antrag Übermittlungsssperre (243 KB)
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